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Drohnenverordnung 2017

Im April 2017 ist in Deutschland eine neue Drohnenverordnung in Kraft getreten. Inhaltlich wurden einige Punkte überarbeitet, in deren Folge Drohnenpiloten strengere Auflagen erfüllen müssen. Insbesondere beim Flugverbot und den Gewichtsklassen gibt es deutlich gestraffte Regelungen. Eine Kurzzusammenfassung der wichtigsten Neuerungen finden Sie nachfolgend.

Fliegen auf Modellflugplätzen

Wenn Sie Ihr Fluggerät auf einem Modellflugplätzen fliegen wollen, ändert sich kaum etwas. Denn wer seine Drohne laut Verordnung ausschließlich auf einem Modellflugplatz steuert, muss neuerdings nur eine Plakette mit dem Namen und der Adresse des Besitzers an der Drohne anbringen. Die Namensplakette ist so zu gestalten, dass sie einen Brand übersteht.

Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm

An Multicoptern mit einem Gewicht von mehr als 250 Gramm muss ebenso eine brandfeste Plakette mit dem Namen und der Adresse des Besitzers angebracht werden. Drohen mit einem Gewicht unter 250 Gramm benötigen keine Namensplakette.

Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 2,0 Kilogramm

Analog den Multicoptern bis 0,25 Kilogramm benötigen Drohen mit einem Gewicht bis 2,0 Kilogramm eine Plakette. Diese muss den Namen und die Adresse des Besitzers wiedergeben und feuerfest sein. Wichtig in dieser Klasse ist, dass der Besitzers einen Nachweis über besondere Kenntnisse erbringen muss. Der Nachweis kann entweder durch eine Prüfung beim Luftfahrt-Bundesamt erfolgen, von einer anerkannten Stelle erteilt oder bei Modellflugzeugen durch einen Luftsportverband nachgewiesen werden.

Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 5,0 Kilogramm

Ab einem Gewicht von 5 Kilogramm wird für den Flug neben der obligatorischen Kennzeichnung zusätzlich eine Aufstiegserlaubnis benötigt. Die Erlaubnis erteilt die Landesluftfahrtbehörden und ist gesondert anzufragen.

Drohnen die mehr als hundert Meter hochfliegen (außerhalb von Modellflugplätzen)

Grundsätzlich ist ein Flug über 100m Höhe verboten. Ausnahmen sind nur durch Beantragung einer „behördliche Ausnahmeerlaubnis“ möglich. Die Beantragung erfolgt bei der jeweiligen Landesluftfahrtbehörde.

Drohnen nur in Sichtweite fliegen

Als Faustregel gilt: 300 Meter Weite und 100 Meter Höhe sind nicht zu überschreiten.

Verboten ist

  • jegliche Behinderung oder Gefährdung von Dritten
  • der Betrieb von Drohnen oder Modellflugzeugen in und über sensiblen Bereichen (bspw. Einsatzorten von Polizei, Menschenansammlungen, Hauptverkehrswegen, An- und Abflugbereichen von Flugplätzen, etc.)
  • der Flug mit einer Drohne mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm über Wohngrundstücken - das Gleiche gilt auch, wenn die Drohne optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, übertragen oder aufzeichnen kann
  • ansonsten müssen Drohnen stets bemannten Luftfahrzeugen ausweichen

 

Das nachstehende Schaubild des BMVI zeigt noch einmal die wichtigsten Änderung. 

Übersicht Drohnenverordnung 2017

Bildquelle: BMVI 

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